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News vom Team Arbeitsrecht

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Kategorie: Kollektivarbeitsrecht

Wir warten auf den Gesetzgeber…

8. Juni 2020 Ulrich Schulze Individualarbeitsrecht, Kollektivarbeitsrecht
Arbeitszeit

Das sagen die Arbeitgeber seit etwa einem Jahr. Hintergrund ist das EuGH Urteil vom 14.05.2019 C-55/18 wonach die Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer systematisch zu erfassen. Und hierbei handelt es sich nicht nur

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Ausschussgedöns

12. August 2018 Ulrich Schulze Kollektivarbeitsrecht
Öffentlichkeitsarbeit

Ausschüsse sind wichtig. Und der Betriebsrat kann so allerlei Ausschüsse bilden. Da gibt es z. B. den Betriebsausschuss in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern. Dieser Betriebsausschuss führt dann die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Z.

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Lade ich oder lade ich nicht

23. Juni 2018 Ulrich Schulze Kollektivarbeitsrecht
Verhinderung

Gemeint ist natürlich das Ersatzmitglied. Ich habe eigentlich gedacht, diese Fragen sind schon lange geklärt. Doch nun kommt das LAG Hamm mit Beschluss vom 08.12.2017 Az. 13 TaBV 72/17 und belehrt mich eines Besseren. Es

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News vom Team Arbeitsrecht Mai 2018

8. Juni 2018 Ulrich Schulze Individualarbeitsrecht, Kollektivarbeitsrecht
Newsletter Team Arbeitsrecht

Spalten, aber richtig – Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen – oder „willkommen in der Hospizgesellschaft“ – BAG 8 AZR 63/16 – Und, biste schwerbehindert?? ‪LAG Hamburg – 7 Sa 90/17 – „Ich

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Ein bisschen A… und Autos der Marke Jaguar

1. Mai 2018 Ulrich Schulze Kollektivarbeitsrecht
Kündigungsschutz

„Zeigen Sie, werter Herr Dr. G., dass Sie kein sozialinkompetentes “Arschloch” sind, das sich nur über die neuesten Jaguarmodelle den Kopf zerbricht und setzen Sie sich dafür ein, dass der Betriebsrat wirksam die Interessen der

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Mitbestimmung bei Alkohol und Liebesbeziehungen

23. März 2018 Ulrich Schulze Kollektivarbeitsrecht
Mitbestimmung

Ein wichtiges Thema. Wirklich. Und damit nicht gleich falsche Hoffnungen geweckt werden. Es geht vorliegend nicht darum, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage hat, wer, wann und wieviel am Arbeitsplatz saufen darf oder

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Herzkrank

19. März 2018 Ulrich Schulze Kollektivarbeitsrecht
Mitarbeiterbefragung

Mitarbeiterbefragungen seitens des Arbeitgebers sind nicht immer beliebt. Man weiß ja nicht, was dabei herauskommen kann. Im vorliegenden Fall zeigte sich der Arbeitgeber, ein Herzzentrum und Tochtergesellschaft eines Universitätszentrums mutig und führte auf Wunsch der

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Team Arbeitsrecht

AR4U Spezial

Die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten sind wie Arbeit zu vergüten, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet. Das hat das BAG in einem Urteil vom 17.10.2018 (5 AZR 553/17) entschieden.

Ein bei einem Bauunternehmen beschäftigter technischer Mitarbeiter ist nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, auf verschiedenen – auch im Ausland gelegenen – Baustellen tätig zu werden. Von August bis Oktober 2015 war er nach China entsandt. Für die Hin- und Rückreise buchte ihm der Arbeitgeber auf seinen Wunsch statt eines Direktflugs (Economy-Class) einen Flug in der Business-Class mit einem Zwischenstopp in Dubai. Für diese vier Reisetage wurde dem Mitarbeiter die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung von jeweils acht Stunden gezahlt. Dies hielt er für ungerechtfertigt und forderte in seiner Klage die Vergütung für weitere 37 Stunden. Entsprechend wie Arbeit zu vergüten sei die gesamte Reisezeit von der Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle (und zurück). Mit diesem Begehren scheiterte er zunächst in der ersten Instanz, das LAG Rheinland-Pfalz hingegen gab der Klage statt. Teilweise Erfolg hatte wiederum die Revision des beklagten Arbeitgebers gegen dieses Urteil.

Das BAG hat entschieden, dass bei Entsendung des Arbeitnehmers die Reisen ins Ausland und von dort zurück im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Deshalb sind diese Zeiten i. d. R. wie Arbeit zu vergüten. Als in diesem Sinne erforderlich anzusehen sind die Reisezeiten, die bei einem Flug in der Economy-Class anfallen. Da das LAG Rheinland-Pfalz keine ausreichenden Feststellungen zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeit des Klägers getroffen hat, konnte das BAG nicht abschließend entscheiden und hat die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

 

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